A Einleitung und Definitionen

Einleitung

Die Schule am Marsbruch hat neben einem Bildungsauftrag ebenfalls einen erzieherischen Auftrag. Teil dieses erzieherischen Auftrages ist der Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch. An unserer Schule sollen sich Schülerinnen und Schüler sicher und gut aufgehoben fühlen. Dieses Schutzkonzept bildet den Rahmen und regelt das Verhalten aller verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den vielfältigen Arbeitsbereichen, um Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Schutz vor allen Formen der Gewalt zu ermöglichen.


Schülerinnen und Schüler können Opfer von direkter und indirekter Gewalt werden. Formen direkter Gewalt sind körperliche, emotionale/seelische und sexuelle Gewalt sowie Vernachlässigung. Zu indirekter Gewalt zählt das Miterleben von (z.B. häuslicher) Gewalt. Die Schule am Marsbruch besuchen Schülerinnen und Schüler mit verschiedensten Körperbehinderungen und Lernschwierigkeiten. Darüber hinaus kommunizieren viele Schülerinnen

und Schüler nicht über die Lautsprache, sondern nutzen alternative Kommunikationsformen. Aufgrund ihrer Behinderung zählen unsere Schülerinnen und Schüler zu einer Risikogruppe, die statistisch gesehen häufiger von Gewalt betroffen ist.


In unserer Schule arbeiten viele Menschen verschiedener Berufsgruppen. Zu den Lehrerkräften, die in der Klasse unterrichten, kommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Therapie, Pflege, Schulbegleitung, ambulante Pflegedienste sowie verschiedener Sanitätshäuser. Zusätzlich arbeiten Praktikantinnen und Praktikanten verschiedener Berufsgruppen vorübergehend an unserer Schule.


Im Vorfeld der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Thema „Gewalt“ fand eine Auseinandersetzung mit den sensiblen Bereichen der Schule statt. Dazu zählen das Schulgebäude mit seinen Treppenhäusern, die verschiedenen Pflegeräume und Toiletten, die Therapieräume, verschiedene Abstellräume und Differenzierungsräume sowie die Durchgänge bei der Turnhalle und Richtung Schulhof. Auf dem Schulgelände ist der Schulhof mit unübersichtlichen Ecken, Gebüschen und angrenzendem Waldgebiet zu nennen.


Sensibel sind auch Bereiche, in denen vielfach in Einzelsituationen gearbeitet wird (Pflege, Therapie, Einzelförderung). Dazu zählen auch Auszeiten der Schülerinnen und Schüler mit Einzelbegleitung sowie Botengänge und Übergänge zwischen Unterricht und Pause.


Das Schutzkonzept dient allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern als Anleitung und Maßgabe, um aufmerksam mit dem Bereich der Prävention umzugehen.


Definitionen

Unser Schutzkonzept soll helfen, unsere Schülerinnen und Schüler vor verschiedenen Formen der Gewalt zu schützen. Im Folgenden werden diese Formen aufgezeigt und beschrieben.


Kindeswohlgefährdung

„Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen.

Ein Sorgerechtsmissbrauch meint die Ausnutzung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Unverschuldetes Versagen meint Beeinträchtigungen des Kindeswohls, ohne dass den Personensorgeberechtigten die Schädlichkeit des Handelns oder Unterlassens bewusst ist.

Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten im Detail:

  • Vernachlässigung
  • Erziehungsgewalt und Misshandlung
  • Sexualisierte Gewalt
  • Häusliche Gewalt
  • Weibliche Genitalbeschneidung“.

Quelle: https://www.kinderschutz-in-nr…er-kindeswohlgefaehrdung/, 03.03.2021


Vernachlässigung

„Hiermit ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns, das zur Sicherstellung der physischen und/oder psychischen Versorgung des Kindes notwendig ist, gemeint. Dies kann auf aktive wie passive Art und Weise geschehen, aufgrund unzureichenden Wissens oder Einsicht oder weil der Erwachsene sich selbst in einer Krise befindet (z.B. schwere Depression).

Kinder werden in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und geschädigt, wenn sie keine hinreichende Fürsorge (Ernährung, Pflege, gesundheitliche Versorgung), Aufsicht (z.B. Schutz vor Gefährdungen) und Anregung (zur motorischen, geistigen, emotionalen und sozialen Entwicklung) für ihr psychisches und physisches Wohlergehen erhalten. Sie können in der Entfaltung und im Zuwachs ihrer Autonomie unterfordert oder auch unterdrückt werden, ebenso aber auch in eine überfordernde Pseudo-Erwachsenheit (Versorgungsumkehr zwischen Eltern und Kind) gedrängt werden.

Vernachlässigung geht häufig mit materieller Not und sozialer Randständigkeit einher. Aber auch beim äußerlichen Anschein materiellen Wohlstandes kann emotional-soziale Vernachlässigung entstehen, z.B. bei ausgeprägter Arbeitstätigkeit beider Eltern, die wenig Kraft und Zeit belässt für eine fürsorgliche Gestaltung familiärer Beziehungen. Diese stille und häufig vorab unauffällige Form der Gewalt gegen Kinder wird oft übersehen, in ihren Auswirkungen unterschätzt und von Hilfeeinrichtungen vernachlässigt, bis betroffene Kinder und Jugendliche dissoziales Verhalten zeigen oder durch "Opferschaft" auffällig werden. Zudem ist es häufig die Vernachlässigung, aus deren Boden sich weitere Gewaltformen entwickeln".

Quelle: https://www.kinderschutz-zentren.org/vernachlaessigung, 03.03.2021


„Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären. Diese Unterlassungen können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen.

Körperliche Vernachlässigung: unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, witterungsangemessener Kleidung oder mangelhafte Hygiene, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Wohnverhältnisse u.ä.

Erzieherische und kognitive Vernachlässigung: fehlende Kommunikation, erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung.

Emotionale Vernachlässigung: Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung u. ä.

Unzureichende Aufsicht: Alleinlassen von Kindern innerhalb und außerhalb des Wohnraums, ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheiten des Kindes.“

Quelle: https://www.kinderschutz-in-nr…der-kindeswohlgefaehrdung, 03.03.2021


Erziehungsgewalt und Misshandlung

„Als Erziehungsgewalt lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Trotz des Rechts von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung erfahren diese leichten Formen immer noch in Teilen der Bevölkerung eine weitgehende Toleranz.

Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Diese schweren Formen werden in weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend nicht mehr toleriert.

Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. In Frage kommen letztendlich aber auch Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene.


Körperliche Erziehungsgewalt und Misshandlung

Zu körperlicher Erziehungsgewalt zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte Ohrfeigen oder hartes Anpacken.

Als körperliche Misshandlung gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das Schlagen mit Gegenständen, Vergiftungen, Einklemmen oder das Schütteln insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern.


Psychische Gewalt

Zu den psychischen Erscheinungsformen werden Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die Eltern-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten:

  • das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, die Stigmatisierung als Sündenbock
  • das Isolieren im Sinne der Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind
  • das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der Drohung
  • mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen
  • das Ignorieren im Sinne des Entzugs elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und Zuwendung
  • das Korrumpieren im Sinne einer Veranlassung des Kindes zu selbstzerstörerischem oder strafbarem Verhalten bzw. das Zulassen eines solchen Verhaltens beieinem Kind
  • das Adultifizieren im Sinne des Bemühens, das Kind in die Rolle des Ersatzes füreine erwachsene Person zu drängen bzw. die dauernde Überforderung eines Kindesdurch Missachtung der altersentsprechenden Möglichkeiten und Grenzen.“

Quelle: https://www.kinderschutz-in-nr…er-kindeswohlgefaehrdung/, 03.03.2021


Sexualisierte Gewalt

„Fachpraxis und Wissenschaft sprechen häufig von „sexueller Gewalt an Kindern bzw. Jugendlichen“. Diese Formulierung stellt heraus, dass es sich um Gewalt handelt, die mit sexuellen Mitteln ausgeübt wird. Der ebenfalls verwendete Begriff „sexualisierte Gewalt“ geht noch einen Schritt weiter und verdeutlicht, dass bei den Taten Sexualität funktionalisiert, also benutzt wird, um Gewalt auszuüben“

Quelle: https://beauftragter-missbrauc…-von-sexuellem-missbrauch, 30.03.2020


„Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

Diese sozialwissenschaftliche Definition bezieht sich auf alle Minderjährigen. Bei unter 14-Jährigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sexuellen Handlungen nicht zustimmen können. Sie sind immer als sexuelle Gewalt zu werten, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre. […] Sexuelle Gewalt beginnt bei sexuellen Übergriffen wie verbaler Belästigung, voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers, aber auch flüchtigen Berührungen des Genitalbereichs oder der Brust über der Kleidung“.

Quelle: https://beauftragter-missbrauc…-von-sexuellem-missbrauch, 02.05.2019


Häusliche Gewalt

„Der Begriff „Häusliche Gewalt“ umfasst alle Formen der körperlichen, sexuellen, seelischen, sozialen und ökonomischen Gewalt zwischen erwachsenen Menschen, die in einer nahen Beziehung zueinanderstehen oder gestanden haben.“

Quelle: https://www.big-berlin.info, 19.07.2019


„Häusliche Gewalt umfasst:

  • Physische Gewalt: Schlagen, Stoßen, Treten, Würgen, Fesseln, mit Gegenständenbedrohen und verletzen, Essensentzug
  • Psychische Gewalt: Permanente Beschimpfung und Erniedrigung, Drohungen, für verrückt erklären, Kinder als Druckmittel einsetzen, Schlafentzug, auch zunächstweniger offensichtliche Gewaltanwendungen (z. B. Beschimpfen, wütendes Wegschubsen oder Einsperren in einen Raum)
  • Soziale Gewalt: Einsperren, Kontaktverbot, soziale Isolation, Kontrolle
  • Sexualisierte Gewalt: Zwang zu sexuellen Handlungen, Nötigung, Vergewaltigungen in einer Paarbeziehung
  • Ökonomische Gewalt: Entzug von Geld, Arbeitsverbot oder Zwang zu arbeiten“.

Quelle: Schutzkonzept GWA St. Pauli e.V.


Das Miterleben von Häuslicher Gewalt durch Kinder und Jugendliche ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Aus dieser Haltung muss Häusliche Gewalt in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien Bestandteil eines Schutzkonzeptes sein.


Weibliche Genitalbeschneidung

„Als weibliche Genitalbeschneidung werden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) alle Verfahren bezeichnet, bei denen die Genitalien von Mädchen und Frauen verletzt, teilweise oder vollständig entfernt werden. […]


Weibliche Genitalbeschneidung wird auch in Deutschland praktiziert.

Weibliche Genitalbeschneidung wird vorwiegend in afrikanischen Ländern und in Südostasien praktiziert. Schätzungen gehen davon aus, dass zurzeit jährlich 4,1 Millionen Mädchen weltweit an ihren Genitalien beschnitten werden. Durch Migration und Flucht ist weibliche Genitalbe-schneidung auch in Europa zum Thema geworden. In Deutschland leben über 35.000 betroffene Frauen und Mädchen, etwa 6.000 Mädchen sind von einer Genitalbe-

schneidung be-droht. Sehr häufig liegt das Alter einer Genitalbeschneidung zwischen vier und acht Jahren. Allerdings werden auch Beschneidungen im Säuglingsalter und in der späten Pubertät praktiziert. Auch in Deutschland halten viele Familien an der Tradition fest und lassen ihre Töchter beschneiden, meist in den Ferien im Herkunftsland oder im Ausland“.

Quelle: https://www.kinderschutz-in-nr…er-kindeswohlgefaehrdung/, 03.03.2021



Grenzverletzungen

„Grenzverletzungen lassen sich grundsätzlich nicht immer vermeiden, da sie auch unbeabsichtigt passieren können z. B. durch eine Berührung oder Bemerkung. Sie sind aber korrigierbar, wenn eine respektvolle Haltung zu Grunde liegt und ein achtsamer Umgang, so dass die grenzverletzende Person, sich einer Grenzverletzung bewusst werden kann, sich entschuldigt und bemüht, diese in der Zukunft zu unterlassen“.

Quelle: Schutzkonzept GWA St. Pauli e.V.


„Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung“.

Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen. Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen, 2016


Übergriffe

„Sexuelle Gewalt beginnt bei sexuellen Übergriffen wie verbaler Belästigung, voyeuristischem Taxieren des kindlichen Körpers, aber auch flüchtigen Berührungen des Genitalbereichs oder der Brust über der Kleidung“.

Quelle: https://beauftragter-missbrauc…-von-sexuellem-missbrauch, 02.05.2019


„Übergriffe sind im Unterschied zu unbeabsichtigten Grenzverletzungen keine zufälligen oder unabsichtlichen Handlungen bzw. Äußerungen. Die übergriffige Person missachtet bewusst die Grenzen ihres Gegenübers sowie gesellschaftliche Normen und Regeln als auch fachliche Standards“.

Quelle: https://kita.zentrumbildung-ekhn.de, 04.01.2024


Strafrechtlich relevante Gewalthandlungen

„Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein“.

Quelle: Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen. Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen, 2016


„Um strafbaren Missbrauch handelt es sich, wenn sexuelle Handlungen am Körper des Kindes stattfinden oder der Erwachsene bzw. Jugendliche sich entsprechend anfassen lässt, z.B. die Genitalien des Kindes manipuliert, ihm Zungenküsse gibt, sich vom Kind befriedigen lässt. Zu den schweren Formen zählen Vergewaltigungen aller Art: vaginal, oral, anal. Es gibt auch Missbrauchshandlungen, die den Körper des Kindes nicht direkt einbeziehen, z.B.

wenn jemand vor einem Kind masturbiert, sich exhibitioniert, dem Kind gezielt pornografische Darstellungen zeigt oder es zu sexuellen Handlungen an sich selbst – beispielsweise auch vor der Webcam – auffordert.“

Quellen: https://beauftragter-missbrauc…-von-sexuellem-missbrauch, 02.05.2019;

https://www.kinderschutz-in-nrw.de, 23.03.2020